Rechtlicher Handlungsrahmen eines Heilers:

Rechtshinweis: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2004 AZ 1 BvR 784/03 erlaubt die Tätigkeit als Heiler, wenn dieser kein Heilversprechen oder ein Versprechen auf Linderung einer Krankheit erteilt. Ich gehe hiermit meiner Pflicht dem Gesetz gegenüber nach und weise ausdrücklich darauf hin, dass ich (als Heilerin und Coach) keinerlei Versprechen auf Heilung oder Linderung einer Krankheit abgebe. Weiterhin stelle ich keine Diagnosen und verordne auch keine Mittel zur Linderung oder Heilung einer Krankheit. Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker.
Hinweis:

Bei gesundheitlichen Beschwerden, Krankheiten, psychischen Problemen jeglicher Form sollten Sie daher eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung – also die Hilfe eines Arztes, Heilpraktikers oder Psychotherapeuten / Psychologen / Psychiaters – in Anspruch nehmen.
 

Hinweis:
Werbung jeglicher Art wie es auf manchen Heiler Homepages zu sehen ist, mit Referenzen oder Erfolgsstorys ist Heilern verboten. Auch wenn sich die meisten nicht daran halten.
Rechtlicher Hinweis zu Fernheilung:
Verbot
der Werbung für Fernheilungen

Eine bedeutsame Einschränkung erfährt die Information der Öffentlichkeit über geistiges Heilen durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004. Darin heißt es im HWG § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig und dies kann eine hohe Geldbuße nach sich ziehen.
Eine Klarstellung, dass diese Bestimmungen auch für das geistige Heilen gelten, gab das Bundesverfassungsgericht 20. März 2007 mit dem Urteil AZ 1BvR 1226/06. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass es sich nicht um ein Verbot der Fernbehandlung selbst handele: Regelungsgegenstand des HWG sei nämlich „nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (...), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.“
Das Heilmittelwerbegesetz gilt auch in Bezug auf Fernheilungen oder Versuche einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 unterliegt Fernheilen in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung oder Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. HWG § 9.
Da im Bereichen in denen Heiler tätig sind  Fernbehandlung eine wichtige Rolle spielen kann, ist diese zum Patientenschutz getroffene Einschränkung durch den Bundesgesetzgeber unter Aspekten des Missbrauchs etc. verständlich, in anderer Hinsicht jedoch überaus bedauerlich.

  Kristallbild El Achai Quelle Kryonschule Rosenheim

Update 24.2.2019 vom DGH Brief an mich:

 

Sehr geehrte Frau Noetzel,

gerne beantworte ich Ihnen nachfolgend Ihre Fragen zu dem Thema Fernbehandlung gemäß Ihrer Mail vom 02.02.19 die Sie an unsere Geschäftsstelle gesandt hatten.

Das Wichtige an dieser Thematik ist die Beachtung einzelner Begriffe bzw. Begriffsdefinitionen. Zum einen ist zwischen „Werbung für…“ und „Durchführung von…“ zu unterscheiden, zum anderen zwischen „Fernbehandlung“ und „Fernheilung“.

Das von Ihnen kopierte Zitat von unserer Webseite hat unverändert Gültigkeit. Nachfolgend dazu die Erläuterung:

Selbstverständlich unterliegen auch wir geistigen Heiler, wie alle anderen Personen, Firmen und Einrichtungen dem Heilmittelwerbegesetz. Aber § 1 Abs. 1 Ziffer 2 HWG führt erklärend dazu aus:

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

2.) andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Also geht es erstens um die Werbung und zweitens um die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden etc.

Und nachdem wir geistigen Heiler keine Heilkunde (also medizinische oder medizinisch-therapeutische Leistungen) ausüben dürfen und dies auch nicht tun, dürfen wir mit Fernbehandlung werben. Denn das Entscheidende ist, dass natürlich mit der Werbung für Fernbehandlung nicht der Eindruck oder gar die Aussage verbunden sein darf, dass der werbende geistige Heiler damit Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden erkennt, beseitigt oder lindert. Daher ist der Begriff der „Fernheilung“ auch tunlichst nicht zu verwenden, da ein Außenstehender genau die vorgenannten Leistungen damit in Verbindung bringen könnte.

Wenn ein geistiger Heiler mit der Tätigkeit der Fernbehandlung werben möchte, hat er also bei der Beschreibung der Tätigkeit deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Heilkunde im medizinischen Sinne handelt. Es haben sich daher auch eher Begriffe wie „geistige Fernhilfe“, „energetische Fernhilfe“ oder „Fernenergieübertragung“ im werbenden Bereich eingebürgert.

Bei der Durchführung der Fernbehandlung sind dann durch den geistigen Heiler wiederum die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die (Nicht-) Ausübung der Heilkunde und als Mitglied des DGH e.V. zusätzlich die Regelungen des Verhaltenskodex, zu beachten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage ausreichend beantworten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hanke

 

Impressum:
Angaben gemäß § 5 TMG

Einzelunternehmerin
Susan G. Noetzel
Königstr. 4
61191 Rosbach.

Tel: 06007/333142

Webseite: www.susan-noetzel.com
Mailadresse: info@susan-noetzel.com

Alle angegebenen Preise sind Endpreise gem. § 19 UStG Abs.1 erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus.
 AllAlle angegebenen Preise sind Endpreise gem. § 19 UStG Abs.1 erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus.e anAlle angegebenen Preise sind Endpreise gem. § 19 UStG Abs.1 erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus.gegebenen Preise sind Endpreise gem. § 19 UStG Abs.1 erhebe ich keine Ums

gemäß § 19 UStG Abs.1 erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher auch nicht aus.


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Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
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